Cygna Labs Deutschland GmbH
Allgemeine Bedingungen für die Überlassung von Software
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Software (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Cygna Labs Deutschland GmbH (im Folgenden „Cygna Labs“) und dem Kunden. Enthält eine Bestellung oder ein anderes Formular Vorschläge des Kunden hinsichtlich weiterer oder anderer Bedingungen (z. B. Einkaufsbedingungen des Kunden) oder Regelungen oder Änderungsvorschläge hinsichtlich dieser Allgemeinen Bedingungen, oder bezieht sich eine Bestellung oder ein anderes Formular des Kunden auf solche Vorschläge, so wird diesen hiermit widersprochen. Sie gelten als nicht vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch Cygna Labs mit Bezug auf die jeweilige Bestellung anerkannt werden. Enthalten Bestellungen, die über die elektronische Bestellplattform getätigt und automatisch angenommen werden, Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden, gelten diese Bedingungen ebenso als nicht angenommen und sind nicht anwendbar.
2 Lieferung der Produkte, Gefahrübergang und Eigentum
2.1 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, Cygna Labs und der Kunde haben solche ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen und -termine sind keine wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, Cygna Labs hat sich vorab schriftlich damit einverstanden erklärt. Cygna Labs kann die Produkte nach rechtzeitiger Mitteilung an den Kunden jederzeit vor dem angegebenen Lieferzeitpunkt ausliefern. Ansprüche wegen einer nicht erfolgten Lieferung müssen innerhalb von fünf Werktagen ab Rechnungstellung gegenüber Cygna Labs geltend gemacht werden. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Parteien haben im Einvernehmen schriftlich etwas anderes vereinbart, oder Teillieferungen sind für den Kunden unzumutbar. Cygna Labs haftet nicht für etwaige Lieferverzögerungen der Produkte, gleich welchen Ursprungs.
2.2 Regelungen in Bezug auf verkaufte Standard- oder Individualsoftware:
(a) Die Versendung von verkaufter Standard- oder Individualsoftware erfolgt auf Wunsch des Kunden zu dessen Sitz. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Kunden über, sobald Cygna Labs die Ware dem Versandunternehmen übergeben hat. Cygna Labs haftet dementsprechend weder für Fehler bei der Auslieferung noch für Verlust, Beschädigung und/oder Zerstörung von Ware während des Transports.
(b) Die verkaufte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Cygna Labs. Der Kunde informiert Cygna Labs unverzüglich von jeder Beeinträchtigung der Rechte an der Ware.
2.3 Regelungen in Bezug auf vermietete Software anderer Hersteller: Im Fall einer zeitlich begrenzten Überlassung von Software, die von einem anderen Hersteller als Cygna Labs stammt, schließt der Kunden seinen (Miet-)Vertrag direkt mit dem Hersteller (regelmäßig aufgrund der Endnutzervereinbarung des Herstellers, dem der Kunde zustimmen muss). Sofern Cygna Labs beim Abschluss eines solchen Vertrags tätig wird, erfolgt dies dadurch, dass N3K dem Kunden einen Zugangsschlüssel oder -code für die betreffende Software für den Zeitraum der berechtigten Nutzung der betreffenden Software zur Verfügung stellt oder einen anderen Berechtigungsnachweis (wie beispielsweise einem Token) des Herstellers weiterreicht. Zahlt der Kunde die Miete für die Software an Cygna Labs, so stellt die Weiterleitung des Berechtigungsnachweises die Gegenleistung der Cygna Labs dar. Weitere Leistungspflichten von N3K gegenüber dem Kunden bestehen nicht, insbesondere schuldet Cygna Labs nicht die zur Verfügungstellungstellung oder Nutzung der Software selbst – das Recht hierzu ergibt sich aus dem direkten Vertrag des Kunden mit den Hersteller.
2.4 Regelungen in Bezug auf vermietete Software von Cygna Labs: Im Fall einer zeitlich begrenzten Überlassung Standard- oder Individualsoftware von Cygna Labs oder seinen Konzernunternehmen an den Kunden (im Folgenden „Softwaremiete“) kommt ein Mietvertrag zwischen dem Kunden und Cygna Labs zustande.
3 Gewährleistung
3.1 Gewährleistung und Rechte an der überlassenen Software unterscheiden sich danach, ob Cygna Labs dem Kunden Standardsoftware (im Folgenden „Standardsoftware“) oder Software, die individuell erstellt wird (im Folgenden „Individualsoftware“), verkauft es sich um Softwaremiete (wie oben definiert) handelt. Die Gewährleistung für Standardsoftware ergibt sich aus der folgenden Ziffer 3.2, für Individualsoftware aus Ziffer 3.3 und im Fall der Softwaremiete aus Ziffer 3.4:
3.2 Regelungen in Bezug auf verkaufte Standardsoftware: Dem Kunden ist bekannt, dass Cygna Labs nicht der Hersteller der verkauften Standardsoftware ist, sondern diese nur vom Hersteller oder einem Vorlieferanten zum Zwecke des Durchhandelns erwirbt. Daher gilt für solche Standardsoftware das Folgende:
(a) Die gelieferte Standardsoftware muss vom Kunden auf eigene Kosten unverzüglich nach der Auslieferung sorgfältig untersucht werden. Der Kunde wird Cygna Labs unverzüglich über Mängel, Falschlieferungen, Mindermengen oder Mehrmengen informieren. Die Benachrichtigung gilt als unverzüglich, wenn die Cygna Labs sie innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Lieferung fraglichen Standardsoftware erhält. Nicht offensichtliche Mängel (sog. verdeckte Mängel) müssen an Cygna Labs schriftlich unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden.
(b) Ist die gelieferte Standardsoftware mangelhaft, so tritt Cygna Labs hiermit ihre Gewährleistungsansprüche gegen ihren Lieferanten, soweit sie Mängel betreffen, an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Der Kunde wird zunächst auf Grundlage der abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten vorgehen. Sollte der Lieferant die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche ablehnen, muss der Kunde dies gegenüber der Cygna Labs nachweisen und die Ansprüche an Cygna Labs zurückabtreten.
(c) Haftet Cygna Labs selbst für die Mängel, sind die Ansprüche des Kunden gegenüber Cygna Labs wegen Mängeln grundsätzlich auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Das Wahlrecht liegt bei Cygna Labs. Cygna Labs ist zur Durchführung einer angemessenen Zahl – mindestens drei – an Reparaturversuchen oder Ersatzlieferungen berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht beschränkt sich auf die betroffene Lieferung, soweit eine solche Beschränkung aufgrund der Natur der geschuldeten Software für den Kunden nicht unbillig ist.
3.3 Regelungen in Bezug auf verkaufte Individualsoftware: Für die Mangelfreiheit von verkaufter Individualsoftware leistet Cygna Labs selbst Gewähr – die obige Ziffer 3.2(c) gilt mit dieser Maßgabe entsprechend. Die Beseitigung der Mängel erfolgt hierbei im Rahmen des Supports, sodass Cygna Labs dem Kunden Work-Around oder korrigierte Versionen bei Verfügbarkeit der nächsten Version der Software zur Verfügung stellt. Wird Individualsoftware im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellt, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des deutschen Dienstvertragsrechts.
3.4 Regelungen in Bezug auf Softwaremiete:
(a) Bei einer Softwaremiete gewährleistet Cygna Labs, dass die die vermietete Software während der Lizenzlaufzeit mangelfrei ist, und ihr vertragsgemäßer Gebrauch durch den Kunden nicht durch Rechte Dritter beschränkt ist. Die Software ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als unerheblich mindern. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität der Software nicht oder nur unerheblich, so ist N3K unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version, eines Updates oder Upgrades im Rahmen ihrer etwaigen Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
(b) Der Kunde hat die gemietete Software unverzüglich nach Gebrauchsüberlassung auf eigene Kosten sorgfältig zu untersuchen und über Mängel, Falschlieferungen, Minder- oder Mehrmengen entsprechend Ziffer 3.4(a) zu informieren.
(c) Mängel, über die der Kunde Cygna Labs nach Ziffer 3.4(b) fristgerecht informiert hat, beseitigt Cygna Labs im Rahmen der technischen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung liegt im Ermessen von Cygna Labs. Insbesondere hat Cygna Labs ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte des Kunden bleiben dadurch unberührt.
(d) Änderungen oder Erweiterungen der Software, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Cygna Labs steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung der Software, unsachgemäße Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel beim Einsatz der Software durch den Kunden zurückzuführen sind.
(e) Der Kunde unterstützt N3K bei der Mängelsuche und -beseitigung. Hierzu stellt der Kunde Cygna Labs insbesondere alle erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Cygna Labs trifft insofern keine Nachforschungspflicht. Soweit notwendig, überlässt der Kunde N3K vorübergehend geeignete Werkzeuge und gewährt Cygna Labs Zugang zu seinen betroffenen Systemen.
(f) Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(g) Schlägt die nach Ziffer 3.4(c) geschuldete Mangelbeseitigung fehl, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Software-Mietvertrags gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Die Mangelbeseitigung gilt insbesondere dann als fehlgeschlagen, wenn die Mangelbeseitigung (i) für N3K unmöglich oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, oder (ii) durch Cygna Labs ernsthaft, endgültig und unberechtigt verweigert wird. Cygna Labs ist dabei zu einer angemessenen Anzahl von Mangelbeseitigungsversuchen, mindestens aber drei, berechtigt, bevor nicht erfolgreiche Mangelbeseitigungsversuche die Mangelbeseitigung für den Kunden unzumutbar werden lassen können.
3.5 Mängelansprüche gegenüber Cygna Labs verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Mängelansprüche hinsichtlich nicht körperlicher Werke (insb. Individualsoftware) verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Kunden vom Mangel, spätestens jedoch zwei Jahre nach Lieferung. Die Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Cygna Labs oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.
3.6 Die Regelungen dieser Ziffer 3 gelten nicht für dienstvertragliche Leistungen sowie für Vermietung fremder Software durch Cygna Labs. Bei dienstvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen; bei der der Vermietung fremder Software gelten die Regelungen zur Gewährleistung, die Kunde in dessen gesondertem Vertrag über die Nutzungsüberlassung direkt mit dem Hersteller vereinbart.
4 Rechte an der Software
4.1 Regelungen in Bezug auf verkaufte Standardsoftware: Der Kunde erkennt an, dass verkaufte Standardsoftware im geistigen Eigentum der Hersteller oder Dritter steht. Der Umfang der Nutzungsrechte an der verkauften Standardsoftware ergibt sich aus den Endnutzerbedingungen der jeweiligen Hersteller, auf die Cygna Labs in ihrem Angebot verweist. Ferner verlangen die Hersteller der Standardsoftware regelmäßig, dass der Kunde die Endnutzerbedingungen des Herstellers annimmt (auch auf Englisch; teilweise als EULA, End User License Agreement bezeichnet). Cygna Labs weist den Kunden hiermit auf diese Endnutzerbedingungen hin. Es obliegt dem Kunden, diesen Endnutzerbedingungen im Einzelnen zuzustimmen. Cygna Labs weist aber darauf hin, dass die Nutzungserlaubnis der Software von Seiten des Herstellers und Lizenzgebers an die Zustimmung zu den Endnutzerbedingungen geknüpft ist. Der Kunde wird sich also vor dem Kauf über die Endnutzerbedingungen informieren – gerne stellt Cygna Labs dem Kunden die anwendbaren Endnutzerbedingungen im Vorfeld zur Verfügung. Lehnt der Kunde die Endnutzerbedingungen nach dem Kauf der Software ab, stellt das möglicherweise fehlende Nutzungsrecht keinen Mangel der gekauften Software dar, und Cygna Labs räumt dem Kunden für diesen Fall kein Widerrufsrecht ein.
4.2 Regelungen in Bezug auf verkaufte Individualsoftware: Erstellt und verkauft Cygna Labs dem Kunden individuelle Software, oder stellt Cygna Labs im Rahmen von Wartung oder Support Patches oder andere von N3K erstellte Software kaufweise zur Verfügung, erhält der Kunde hieran dauerhafte und nicht-exklusive Nutzungsrechte zu eigenen Geschäftszwecken.
4.3 Regelungen in Bezug auf Softwaremiete:
(a) Vermietet Cygna Labs dem Kunden Software, oder stellt N3K im Rahmen von Wartung oder Support Patches oder andere von Cygna Labs erstellte Software mietweise zur Verfügung, erhält der Kunde hieran auf die Dauer des Mietverhältnisses (Lizenzlaufzeit) begrenzte, weltweite, nicht-exklusive, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte an der Software zu eigenen Geschäftszwecken, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung zwingend erforderlich ist, ist der Kunde berechtigt, die installierte Software zu vervielfältigen, z.B. diese in den Arbeitsspeicher zu laden oder eine Sicherungskopie durch eine berechtigte Person herzustellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Die Sicherungskopie ist nach Ende der Vertragslaufzeit vom Kunde zu löschen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich N3K in Verzug befindet. Ist vermietete Standardsoftware das geistige Eigentum eines Herstellers und/oder dritten Lizenzgebers, gelten die Regelungen der Ziffer 4.1 entsprechend.
(b) Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde Cygna Labs oder einem von Cygna Labs beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der vermieteten Software im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Kunde wird Cygna Labs bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
(c) Verstößt der Kunde gegen eine der hierin geregelten Bestimmungen und kündigt Cygna Labs daher das Lizenzverhältnis außerordentlich, werden sämtliche erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Cygna Labs zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder Cygna Labs auszuhändigen.
4.4 Es ist Sache des Kunden, zu überprüfen, ob Patente einschlägig sein könnten und sicherzustellen, dass Patente von Dritten nicht verletzt werden. Der Kunde stellt Cygna Labs von allen Ansprüchen hinsichtlich Patentverletzungen frei, die durch Import oder Gebrauch der Ware entstehen.
5 Haftungsbegrenzung
5.1 Die Haftung von Cygna Labs für Schäden gleich welcher Art, inklusive der Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht (a) für Schäden, die Cygna Labs vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; (b) in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Cygna Labs beruhen, (c) für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, und (d) im Falle von Schäden, wenn für die Cygna Labs eine Garantie bezüglich der Beschaffenheit oder Lebensdauer der Software abgegeben hat. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.2 In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Cygna Labs – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – jedoch auf den vertragstypischen, für Cygna Labs bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen leichter Fahrlässigkeit der Cygna Labs gemäß den vorstehenden Absätzen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis auf diese Frist durch Cygna Labs oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
5.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten auch für die Haftung der Cygna Labs für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Cygna Labs.
6 Laufzeit und Kündigung (bei Softwaremiete)
Cygna Labs und der Kunde schließen bei Softwaremiete einen auf die jeweilige Lizenzlaufzeit befristeten Vertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Der Kunde darf seine Ansprüche gegen die Cygna Labs nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Cygna Labs auf einen Dritten übertragen oder diese Ansprüche gesetzlich oder anderweitig abtreten.
7.2 Sollte eine Regelung in diesen Allgemeinen Bedingungen von einem zuständigen Gericht für unwirksam oder nicht vollstreckbar befunden werden, bleiben die weiteren Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen vollständig in Kraft und gültig.
7.3 Diese Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für die mit der Cygna Labs abgeschlossenen Verträge ist Heilbronn.
7.4 Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen ist rechtlich bindend; die englische Fassung nur eine unverbindliche Übersetzung.
Stand: Dezember 2024